LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.04.2008
7 Ta 48/08
Normen:
ArbGG § 78 S. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO §§ 567 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 3 Ca 2805/04 KO - 04.09.2006,

Kostenfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 48/08

DRsp Nr. 2008/14587

Kostenfestsetzung

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO §§ 567 ff. ;

Gründe:

I. Die Parteien haben einen Rechtsstreit um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 23.09.2004 sowie um die Entfernung der Abmahnung vom 11.10.2004 aus der Personalakte der Klägerin geführt, in dessen Verlauf mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 15.03.2006 (Az. 9 Sa 874/05) die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles abgewiesen worden ist und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 31.07.2006 (Az. 9 AZN 524/06) auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Des Weiteren haben die Parteien einen Rechtsstreit um die Rücknahme der zwei Abmahnungen vom 27.02.2004 - abgemahnt wurden Vorfälle vom 03.11.2003 und 12.11.2003 - durch drei Instanzen geführt. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.