OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.05.2014
7 A 10276/14.OVG
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 37; SGB VIII § 45 Abs. 2; KitaG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10276/14

Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 7 A 10276/14.OVG

DRsp Nr. 2014/11079

Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes

Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 37; SGB VIII § 45 Abs. 2; KitaG § 5 Abs. 1;

Tatbestand