LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2014
2 Sa 361/13
Normen:
ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1; TVAL-II § 4 Nr. 4 Buchst. b;
Fundstellen:
AUR 2015, 108
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 317/13

Kostenerstattungsanspruch eines Feuerwehrmanns der US-Stationierungsstreitkräfte für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Arzt seiner Wahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 361/13

DRsp Nr. 2014/7280

Kostenerstattungsanspruch eines Feuerwehrmanns der US-Stationierungsstreitkräfte für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Arzt seiner Wahl

1. § 670 BGB ist für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden und enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt; danach kann der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in deren Interesse hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. 2. Die aufgrund der §§ 18 und 19 ArbSchG erlassene Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht vor, dass die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in den Pflichtenkreis und Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin fallen (§§ 3, 4 ArbMedVV); nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV gehört eine als Feuerwehrmann zu absolvierende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zur Pflichtvorsorge (Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1) und nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf die Arbeitgeberin Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht den Beschäftigten auferlegen.