VGH Bayern - Beschluss vom 24.02.2014
12 ZB 12.715
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4; SGB IX § 2; SGB IX § 14; SGB X § 102; SGB X § 104; SGB XII § 53; SGB XII § 54;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 11.90

Kostenerstattungsanspruch bei Konkurrieren von Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen; Erstattung der Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Heim

VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 12 ZB 12.715

DRsp Nr. 2014/5263

Kostenerstattungsanspruch bei Konkurrieren von Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen; Erstattung der Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Heim

1. Ist zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei einer Mehrfachbehinderung des Hilfeempfängers der Vorrang der Leistungsverpflichtung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) strittig, richtet sich ein Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers allein nach § 104 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).2. Die Bestimmung des Eingliederungshilfebedarfs eines körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten oder von einer derartigen Behinderung bedrohten jungen Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfordert die Beachtung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatzes. Dies schließt eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung einzelner Hilfebedarfe aus.