VG Regensburg, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 11.90
Kostenerstattungsanspruch bei Konkurrieren von Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen; Erstattung der Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Heim
VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 12 ZB 12.715
DRsp Nr. 2014/5263
Kostenerstattungsanspruch bei Konkurrieren von Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen; Erstattung der Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Heim
1. Ist zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei einer Mehrfachbehinderung des Hilfeempfängers der Vorrang der Leistungsverpflichtung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) strittig, richtet sich ein Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers allein nach § 104 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).2. Die Bestimmung des Eingliederungshilfebedarfs eines körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten oder von einer derartigen Behinderung bedrohten jungen Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfordert die Beachtung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatzes. Dies schließt eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung einzelner Hilfebedarfe aus.
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