Das Urteil des Sozialgerichtes Rostock vom 25. August 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014 für die Unterbringung des Hilfeempfängers J. M. im ambulant betreuten Wohnen in G. aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.640,45 Euro zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.640,45 Euro endgültig festgesetzt.
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