BSG - Urteil vom 24.03.2015
B 8 SO 20/13 R
Normen:
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 328/12
SG Kassel, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 66/11

Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe; Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufnahme in einer Einrichtung bei Überbrückung einer kurzen Zeit bis zur vorgesehenen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung; Treffen einer Prognose für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts

BSG, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 20/13 R

DRsp Nr. 2015/8729

Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe; Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufnahme in einer Einrichtung bei Überbrückung einer kurzen Zeit bis zur vorgesehenen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung; Treffen einer Prognose für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts

Begründet der Hilfebedürftige am Ort einer stationären Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im sicheren Wissen, später in die Einrichtung aufgenommen zu werden, gilt dieser Aufenthalt wegen der Begründung einer Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nicht als gewöhnlicher Aufenthalt.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 210,12 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 106; SGB XII § 109;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung von Kosten einer stationären Maßnahme der Sozialhilfe für die Zeit vom 2.6.2010 bis 28.2.2011 (12 210,12 Euro), die der Landkreis Limburg-Weilburg dem Hilfeempfänger J. K. (K) bewilligt hat.