Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 210,12 Euro festgesetzt.
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Im Streit ist die Erstattung von Kosten einer stationären Maßnahme der Sozialhilfe für die Zeit vom 2.6.2010 bis 28.2.2011 (12 210,12 Euro), die der Landkreis Limburg-Weilburg dem Hilfeempfänger J. K. (K) bewilligt hat.
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