I.
Der Kläger hatte gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 23.09.1994 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Mit einem beim Landesarbeitsgericht am 07.10.1994 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hatte die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragen lassen. Da der Kläger die Berufung nicht begründet hatte, verwarf das Berufungsgericht - nach voraufgegangenem Hinweis an die Parteien auf die Unzulässigkeit - das Rechtsmittel mit Beschluss vom 22.11.1994 und legte dem Kläger die Kosten auf. Die Beklagte hat die Festsetzung einer 13/10-Gebühr gegen den Kläger beantragt. Die Rechtspflegerin hat den Antrag zurückgewiesen. Die Erinnerung ist ohne Erfolg geblieben.
II.
Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§
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