Kostenerstattung: Rücknahme der Drittschuldnerklage
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 7 Ta 424/94
DRsp Nr. 2002/8680
Kostenerstattung: Rücknahme der Drittschuldnerklage
1. Die Kosten eines im Hinblick auf eine unrichtige Drittschuldnerauskunft vor dem Arbeitsgericht geführten, später nach Erteilung der zutreffenden Auskunft im Wege der Klagerücknahme beendeten Drittschuldnerprozesses können nicht nach §§ 103, 104ZPO festgesetzt werden.2. Insoweit besteht nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAGE 65, 139 - DRsp-ROM Nr. 1992/5886 -) lediglich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch.