LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.03.2007
6 Ta 64/07
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 883/06

Kostenerstattung nach Verweisung an das Arbeitsgericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 64/07

DRsp Nr. 2007/11777

Kostenerstattung nach Verweisung an das Arbeitsgericht

Entstehen dem Beklagten unter anderem dadurch Kosten, dass der Kläger zunächst ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit anruft und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verweist, kann der Beklagte die Erstattung dieser Kosten abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG beanspruchen.

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1, 3 ;

Gründe:

I.

Im Wege des maschinellen Mahnverfahrens verfolgte die Klägerin Ansprüche auf Vermittlungsgebühren gegen die Beklagten beim Amtsgericht Bad Kreuznach. Dieses Gericht führte am 27.10.2005 eine mündliche Verhandlung, die die bestellten Prozessbevollmächtigten der Parteien wahrgenommen haben, durch und verwies nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen am 28.03.2006 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -.

Dort schlossen die Parteien am 12.07.2006 einen Vergleich, der in Ziffer 4 folgende Regelung enthält:

"Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, § 98 ZPO.

Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin."

Mit Antrag vom 25.08.2006 beantragte die Beklagte die von der Klägerin zu tragenden Kosten in Höhe von 269,70 EUR festzusetzen.