LSG Bayern - Beschluss vom 15.04.2010
L 9 B 399/07 AL
Normen:
SGG § 193; ZPO § 91a; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 627/05

Kostenerstattung nach Erledigung der Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen L 9 B 399/07 AL

DRsp Nr. 2010/11498

Kostenerstattung nach Erledigung der Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei Kostengrundentscheidungen findet im Rahmen des sachgemäßen Ermessens das Unterliegensprinzip, das in § 91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog § 93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung finden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20.03.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerde.

Normenkette:

SGG § 193; ZPO § 91a; ZPO § 93;

Gründe:

I. Mit der form- und fristgerecht sowie vor Abschaffung der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen zum 01.04.2008 statthaft eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich die Beklagte gegen die Auferlegung der hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers nach Erledigterklärung der Hauptsache.