1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20.03.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerde.
I. Mit der form- und fristgerecht sowie vor Abschaffung der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen zum 01.04.2008 statthaft eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich die Beklagte gegen die Auferlegung der hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers nach Erledigterklärung der Hauptsache.
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