LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.08.2009
L 8 SO 16/07
Normen:
BSHG § 1 Abs. 2; BSHG § 2; BSHG § 103; BSHG § 111 Abs. 1; EStG § 74; SGG § 69 Nr. 1; SGG § 70; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 13 SO 164/05 - 12.11.2007,

Kostenerstattung nach dem BSHG für erbrachte Leistungen der stationären Eingliederungshilfe; Korrektur des Rubrums bei falscher Bezeichnung von Beteiligten; Rechtmäßigkeit der Errichtung der Sozialagentur Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 16/07

DRsp Nr. 2010/2049

Kostenerstattung nach dem BSHG für erbrachte Leistungen der stationären Eingliederungshilfe; Korrektur des Rubrums bei falscher Bezeichnung von Beteiligten; Rechtmäßigkeit der Errichtung der Sozialagentur Sachsen-Anhalt

1. Das Rubrum ist zu korrigieren, denn der Kläger im bisherigen Verfahrensverlauf falsch bezeichnet worden ist. In diesem Fall hat das Gericht von Amts wegen die Bezeichnung zu korrigieren (hier Korrektur auf das Land Sachsen-Anhalt als beteiligtenfähigem Rechtsträger einer prozessführenden unselbstständigen Landesbehörde). 2. Die Errichtung der Sozialagentur Sachsen-Anhalt als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO durch Erlass und die damit verbundene Aufgabenzuweisung ist rechtswirksam. Die Errichtung im Erlasswege genügt den rechtlichen Anforderungen an die Gründung einer Behörde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. November 2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 6.373,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BSHG § 1 Abs. 2; BSHG § 2; BSHG § 103; BSHG § 111 Abs. 1; EStG § 74; SGG § 69 Nr. 1; SGG § 70; SGG § 99;

Tatbestand: