»Grundsätzlich sind die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Hinblick auf § 91 ZPO in Verbindung mit dem das Arbeitsrecht beherrschenden Verbilligungsgrundsatz nur erstattbar, wenn die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war..; dazu gehören in der Regel Reisekosten eines nicht am Gerichtssitz residierenden Rechtsanwalts in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht (so Tschischgale,
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