1. Die Befugnis zur Inobhutnahme eines aus dem Zuständigkeitsbereich des Zuweisungsjugendamts entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländers folgt nicht aus § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern aus § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers für eine solche Inobhutnahme kann sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X (Gefahr im Verzug) ergeben.2. § 89b Abs. 1SGB VIII kann keine Erstattungsansprüche eines einstweilig tätig gewordenen örtlichen Trägers begründen, wenn sich die Zuständigkeit des anderen örtlichen Trägers aus § 88a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2SGB VIII als lex specialis zu § 86SGB VIII ergibt.3. § 89b Abs. 1SGB VIII findet auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer auch keine entsprechende Anwendung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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