VG Karlsruhe - Urteil vom 19.07.2022
8 K 4700/21
Normen:
SGB VIII § 42; SGB VIII § 42a; SGB VIII § 86; SGB VIII § 87; SGB VIII § 88a Abs. 1; SGB VIII § 88a Abs. 2; SGB VIII § 88a Abs. 3; SGB VIII § 89; SGB VIII § 89b Abs. 1; SGB VIII § 89b Abs. 2; SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89d Abs. 5; SGB X § 2 Abs. 4 S. 1; SGB X § 3 Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1;

Kostenerstattung; Länderübergreifende Kostenerstattung; Unbegleitetes ausländisches Kind; Unbegleiteter ausländischer Jugendlicher; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Örtliche Zuständigkeit; Gefahr im Verzug; Tatsächlicher Aufenthalt; Gewöhnlicher Aufenthalt; Zuweisung; Vorläufige Inobhutnahme; Einstweilige Inobhutnahme; Entweichen; Abschätzung des Gefährdungsrisikos; Amtshilfe; Überörtlicher Träger

VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 8 K 4700/21

DRsp Nr. 2022/17538

Kostenerstattung; Länderübergreifende Kostenerstattung; Unbegleitetes ausländisches Kind; Unbegleiteter ausländischer Jugendlicher; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Örtliche Zuständigkeit; Gefahr im Verzug; Tatsächlicher Aufenthalt; Gewöhnlicher Aufenthalt; Zuweisung; Vorläufige Inobhutnahme; Einstweilige Inobhutnahme; Entweichen; Abschätzung des Gefährdungsrisikos; Amtshilfe; Überörtlicher Träger

1. Die Befugnis zur Inobhutnahme eines aus dem Zuständigkeitsbereich des Zuweisungsjugendamts entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländers folgt nicht aus § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern aus § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers für eine solche Inobhutnahme kann sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X (Gefahr im Verzug) ergeben. 2. § 89b Abs. 1 SGB VIII kann keine Erstattungsansprüche eines einstweilig tätig gewordenen örtlichen Trägers begründen, wenn sich die Zuständigkeit des anderen örtlichen Trägers aus § 88a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII als lex specialis zu § 86 SGB VIII ergibt. 3. § 89b Abs. 1 SGB VIII findet auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer auch keine entsprechende Anwendung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.