»... Die Vertretungskosten [des Nebenintervenienten] sind nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig. Zwar spricht diese Vorschrift nur von der obsiegenden »Partei« und ist der Streitgenosse nicht Partei, sondern »Dritter« oder Ä wie das BAG (AP Nr. 1 zu § 67 ZPO) sagt Ä »Gehilfe« der Partei. Gleichwohl wird er auch von dieser Vorschrift erfaßt, denn er kann nicht besser gestellt werden als die Hauptparteien. ... «
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