Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2813 fortgeführt.
II.Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 wird aufgehoben.
III.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 23. Januar 2005 gewährte Jugendhilfe in Höhe von 33.880,81 € zu erstatten und ab Klageerhebung mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
IV.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.Ziffer III. dieses Beschlusses ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI.Die Revision wird nicht zugelassen.
VII.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.880,81 Euro festgesetzt.
I.
I. II. I. II.
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