SG Lüneburg - Urteil vom 19.07.2007
S 25 AS 535/06
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 193 ; WoGG 2 § 8 ;

Kostenerstattung im Vorverfahren, Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anwendung der Wohngeldtabelle bei der Angemessenheitsprüfung für Unterkunftskosten

SG Lüneburg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen S 25 AS 535/06

DRsp Nr. 2007/20895

Kostenerstattung im Vorverfahren, Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anwendung der Wohngeldtabelle bei der Angemessenheitsprüfung für Unterkunftskosten

1. Bei der Aufwendungserstattung gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Kostengrundentscheidung im Klageverfahren entsprechend anzuwenden. Danach kann auch ein obsiegender Grundsicherungsträger zur Kostenerstattung verurteilt werden, wenn er durch eine unrichtige oder unklare Sachbehandlung Anlass für eine unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat.