LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.03.2007
L 2 R 4839/06 AK-B
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 § 102 Abs. 2 S. 4 § 43 ; SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen - S 11 R 26/06 AK-A - 22.08.2006,

Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenquotelung bei Erwerbsminderungsrente

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen L 2 R 4839/06 AK-B

DRsp Nr. 2007/19950

Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenquotelung bei Erwerbsminderungsrente

Liegt im Zeitpunkt der Erledigung ein inhaltlich noch nicht präzisierter und im Wesentlichen dem Antragsformular entsprechender Antrag vor, ergibt sich aus dem gesetzlichen Regelfall der Zeitrente, dass, wenn kein ausdrücklich anderer Antrag gestellt wird und keine Begründung für das Vorliegen des gesetzlichen Ausnahmefalls gegeben wird, der Antrag auf die Gewährung einer Zeitrente mit der Folge der Kostentragung durch den beklagten Rentenversicherungsträger gerichtet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 § 102 Abs. 2 S. 4 § 43 ; SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen - S 11 R 26/06 AK-A - 22.08.2006,