BSG - Urteil vom 24.02.2000
B 2 U 12/99 R
Normen:
RVO § 556 Abs. 1 Nr. 2, § 567 Abs. 1, § 567 Abs. 3 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 15
NZS 2000, 466
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 15 U 138/95 - 25.11.1997,
SG Köln, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 173/93

Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe für selbstbeschaffte Rehabilitationsmaßnahmen

BSG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen B 2 U 12/99 R

DRsp Nr. 2000/8002

Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe für selbstbeschaffte Rehabilitationsmaßnahmen

Eine Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe kommt für eine selbstbeschaffte berufliche Rehabilitationsmaßnahme, von deren Notwendigkeit der Unfallversicherungsträger erst im nachhinein Kenntnis erlangt, nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 556 Abs. 1 Nr. 2, § 567 Abs. 1, § 567 Abs. 3 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten ihrer selbstbeschafften Umschulungsmaßnahme zur Ergotherapeutin zu erstatten hat.

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin wurde vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1990 mit Erfolg zur Krankenschwester ausgebildet. Während dieser Ausbildung traten wiederholt Ekzeme an ihren Händen auf und zwangen sie schließlich zur Aufgabe dieser Tätigkeit. Noch während der Krankenpflegeausbildung beantragte die Klägerin am 30. Januar 1990 beim Arbeitsamt (ArbA) M. Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Dieser Antrag wurde auf ihren Wunsch zunächst nicht weiter verfolgt, um die laufende Krankenpflegeausbildung nicht zu gefährden.