BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 1 KR 155/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 261/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 450/10

Kostenerstattung für zahnprothetische LeistungenVorheriges Heil- und Kostenplanverfahren

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 155/14 B

DRsp Nr. 2015/8679

Kostenerstattung für zahnprothetische Leistungen Vorheriges Heil- und Kostenplanverfahren

Dass der Anspruch Versicherter auf Versorgung mit Zahnersatz einen zuvor genehmigten - und nur befristet wirksamen - Heil- und Kostenplan voraussetzt, ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I