BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 1 KR 153/14 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 267/12
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 370/04

Kostenerstattung für Zahn(ersatz)behandlung in BelgienGeklärte Anspruchsvoraussetzungen

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 153/14 B

DRsp Nr. 2015/8677

Kostenerstattung für Zahn(ersatz)behandlung in Belgien Geklärte Anspruchsvoraussetzungen

1. Die Voraussetzungen des Anspruchs Versicherter, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG; jetzt: der Europäischen Union) aufhalten und Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nehmen oder gerade zum Zweck der Krankenbehandlung Leistungserbringer in einem anderen EG-Mitgliedstaat aufsuchen, sind geklärt. 2. Dies gilt namentlich auch für die Versorgung mit Zahnersatz.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I