Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Kosten für zwei Widerspruchsverfahren i.H.v. insgesamt 1607,70 EUR.
Im streitigen Zeitraum standen die Kläger im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Weiterbewilligungsantrag vom 26. Mai 2014 gaben sie Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 780,80 EUR und Kindergeld für die Kläger zu 3 und 4 in Höhe von jeweils 193,25 EUR an. Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 bewilligte daraufhin der Beklagte unter Berücksichtigung dieser Angaben für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 1611,51 EUR.
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