LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.09.2015
L 9 KR 343/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; BGB § 630c;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 193/12

Kostenerstattung für TherapiestundenLeistungsablehnung und SelbstbeschaffungNicht zugelassener Leistungserbringer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 343/14

DRsp Nr. 2016/3882

Kostenerstattung für Therapiestunden Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung Nicht zugelassener Leistungserbringer

Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist gegeben, wenn u.a. ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, also die rechtswidrige Vorenthaltung der Leistung durch die Krankenkasse wesentliche Ursache der Selbstbeschaffung war; insbesondere darf der Versicherte sich nicht von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer festgelegt haben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; BGB § 630c;

Tatbestand:

Die Klägerin, die bis zum 30. Juni 2013 bei der Beklagten krankenversichert war, begehrt Kostenerstattung in Höhe von 7.567,19 Euro für 93 Therapiestunden bei einer nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Behandlerin.