Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, die bis zum 30. Juni 2013 bei der Beklagten krankenversichert war, begehrt Kostenerstattung in Höhe von 7.567,19 Euro für 93 Therapiestunden bei einer nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Behandlerin.
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