BSG - Beschluss vom 26.03.2015
B 1 KR 158/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 59/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1304/10

Kostenerstattung für Rectodelt 30 mgOff-Label-UseFehlendes Bedürfnis für die Klärung einer RechtsfrageGeklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 158/14 B

DRsp Nr. 2015/6200

Kostenerstattung für Rectodelt 30 mg Off-Label-Use Fehlendes Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage Geklärte Rechtsfrage

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist". 2. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist. 3. Jedenfalls dann, wenn eine bereits erfolgte Klärung der Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ernsthaft in Betracht kommt, muss sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung hiermit auseinandersetzen und darlegen, dass dennoch Klärungsbedarf besteht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe:

I