BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 1 KR 20/15 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 141/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 616/11

Kostenerstattung für kieferorthopädische LeistungenVerletzung der AmtsermittlungspflichtAufrechterhalten eines BeweisantragesInhaltliche Anforderungen an Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 20/15 B

DRsp Nr. 2015/8428

Kostenerstattung für kieferorthopädische Leistungen Verletzung der Amtsermittlungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages Inhaltliche Anforderungen an Entscheidungsgründe

1. Wer sich - auch sinngemäß - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen und die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. 2. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder (zumindest hilfsweise) aufrechterhalten hat. 3. Nach § 128 Abs. 1 S. 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, nicht dagegen jene, die es nicht gewesen sind. 4. Das bedeutet, dass aus den Entscheidungsgründen ersichtlich sein muss, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. 5. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.