SG Konstanz, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 792/10
Kostenerstattung für kieferorthopädische Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beginn der Behandlung; Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 4190/11
DRsp Nr. 2012/22774
Kostenerstattung für kieferorthopädische Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beginn der Behandlung; Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung
Im Regelfall ist die Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans als Beginn der Behandlung anzusehen (Anschluss an BSG 25.03.2003, B 1 KR 17/01 R, SozR 4-2500 § 28 Nr. 1). Die in den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung (KFO-Richtlinien) als Anlage 2 aufgeführten ""Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen"" sind für die Zuordnung zur vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.
1. Im Regelfall ist die Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans als Beginn der Behandlung anzusehen.2. Die in den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung (KFO-Richtlinien) als Anl. 2 aufgeführten "Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen" sind für die Zuordnung zur vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.
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