Kostenerstattung für jugendhilferechtliche Leistungen in Form der Vollzeitpflege; Örtliche Zuständigkeit nach Tod der allein personensorgeberechtigten Mutter; Beginn der Leistung; Selbstbeschaffung; Gewöhnlicher Aufenthalt; Verwaltungskostendrittel
VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 1734/14
DRsp Nr. 2015/6582
Kostenerstattung für jugendhilferechtliche Leistungen in Form der Vollzeitpflege; Örtliche Zuständigkeit nach Tod der allein personensorgeberechtigten Mutter; Beginn der Leistung; Selbstbeschaffung; Gewöhnlicher Aufenthalt; Verwaltungskostendrittel
Zur Abgrenzung zwischen informeller freiwilliger und unentgeltlicher Verwandtenpflege außerhalb des jugendhilferechtlichen Regimes und Einstufung der Verwandten als Pflegefamilie i.S.d. § 33SGB VIII.Solange Verwandte freiwillig und unentgeltlich ein Kind bei sich aufnehmen, fehlt es an der Erforderlichkeit jugendhilferechtlicher Maßnahmen i.S.d. § 27 Abs. 1SGB VIII.Fehlt es infolge des Todes des allein sorgeberechtigten Elternteils bis zur Bestallung eines Vormundes an einem Leistungsberechtigten i.S.d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1SGB VIII, liegt ein Ausnahmefall vor, auf den § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anwendbar ist.§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist nicht in § 86 Abs. 4SGB VIII hineinzulesen (entgegen Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a)Ein Anspruch auf Zahlung des sog. Verwaltungskostendrittels des § 89c Abs. 2SGB VIII besteht nicht, wenn die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht einfach gelagert ist.
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