Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2812 fortgeführt.
II.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 aufgehoben.
III.Die Klage wird abgewiesen.
IV.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
VI.Die Revision wird nicht zugelassen.
VII.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.279,19 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27, 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. für Hilfen für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII, die der Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2003 und dem 23. Januar 2005 für den am 14. Dezember 1985 in Bangkok geborenen Hilfeempfänger P.B. durch Unterbringung im Jugendhilfezentrum R. in S. erbracht hat.
I. II. I. II.
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