BSG - Beschluss vom 26.03.2015
B 1 KR 9/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4405/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2151/14

Kostenerstattung für eine stationäre LiposuktionGrundsatzrügeTherapiemöglichkeiten für einzelne Leiden

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 9/15 B

DRsp Nr. 2015/6201

Kostenerstattung für eine stationäre Liposuktion Grundsatzrüge Therapiemöglichkeiten für einzelne Leiden

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch ist regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung. 3. Die stationäre Durchführung der Liposuktion muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I