BSG - Beschluss vom 29.04.2015
B 1 KR 4/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EUGRCh Art. 47 Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 22/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 926/09

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte stationäre Maßnahme der RehabilitationVerletzung rechtlichen GehörsVerwertung eines SachverständigengutachtensRecht auf zusätzliche Vernehmung eines Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 4/15 B

DRsp Nr. 2015/8429

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte stationäre Maßnahme der Rehabilitation Verletzung rechtlichen Gehörs Verwertung eines Sachverständigengutachtens Recht auf zusätzliche Vernehmung eines Sachverständigen

1. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der EU, Art. 6 Abs. 1 EMRK) rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht. 2. Die Verwertung eines - vermeintlich - fehlerhaften Sachverständigengutachtens und damit einer fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) kann im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden. 3. Es bleibt den Verfahrensbeteiligten unbenommen, ein derartiges Gutachten substantiiert anzugreifen und die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen und der Einholung weiterer Gutachten darzulegen. 4. Das Recht auf zusätzliche Vernehmung des Sachverständigen steht den Beteiligten grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Gutachten zu, die in derselben Instanz eingeholt worden sind.