Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger ist der Ehemann der verstorbenen Versicherten U. Die Klage auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Immuntherapie zur Behandlung der Krebserkrankung der Versicherten hatte vor dem
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