LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2024
L 5 KR 239/22
Normen:
SGB V § 13 Abs. 5 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 150/20

Kostenerstattung für eine in der Schweiz durchgeführte stationäre Krankenhausbehandlung eines Versicherten (hier: Knie-TEP-Operation)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 239/22

DRsp Nr. 2024/8219

Kostenerstattung für eine in der Schweiz durchgeführte stationäre Krankenhausbehandlung eines Versicherten (hier: Knie-TEP-Operation)

Die Krankenkasse kann die Kostenerstattung für eine im Ausland durchgeführte Behandlung versagen, wenn die gleiche Behandlung rechtzeitig bei einem Vertragsbehandler im Inland erlangt werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 07.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 5 S. 1, 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Kostenerstattung für eine in der Schweiz durchgeführte stationäre Krankenhausbehandlung (Knie-TEP-Operation) im Streit.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko Krankheit freiwillig versichert. In der Schweiz unterhält er einen Zweitwohnsitz.