LSG Hamburg - Urteil vom 26.03.2015
L 1 KR 11/13
Normen:
SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 116b; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1239/10

Kostenerstattung für eine ambulante onkologische Behandlung im KrankenhausBeteiligtenstreit im GleichordnungsverhältnisEinheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) als Honorarordnung des Vertragsarztrechts

LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 11/13

DRsp Nr. 2015/7402

Kostenerstattung für eine ambulante onkologische Behandlung im Krankenhaus Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) als Honorarordnung des Vertragsarztrechts

1. Bei der auf Zahlung der (Rest-)Behandlungskosten von Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen die beklagte Krankenkasse handelt es sich um einen sogenannten Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis; damit kommt der Erlass eines Verwaltungsakts nicht in Betracht. 2. Der EBM-Ä ist die geltende Honorarordnung des Vertragsarztrechts. 3. Leistungen, die in diesem Verzeichnis nicht (ausdrücklich) enthalten sind, sind im Regelfall nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. 4. Das bedeutet, dass sie im System der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nicht erbringbar und deshalb auch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar sind. 5. Eine entsprechende Anwendung der Vereinbarung auf ambulante Leistungen des Krankenhauses nach § 116b SGB V ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 116b; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: