LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2020
L 18 SO 17/19 NZB
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII §§ 53 f.;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 104/16

Kostenerstattung für eine ambulante EinzelbetreuungZuständigkeit des Sozialhilfeträgers im Fall einer MehrfachbehinderungHilfebedarf einer körperlichen oder geistigen Behinderung

LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen L 18 SO 17/19 NZB

DRsp Nr. 2020/9026

Kostenerstattung für eine ambulante Einzelbetreuung Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers im Fall einer Mehrfachbehinderung Hilfebedarf einer körperlichen oder geistigen Behinderung

Bei einer Mehrfachbehinderung besteht keine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, wenn die Leistung nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf einer körperlichen oder geistigen Behinderung zugeschnitten ist, wobei der Schwerpunkt der Behinderung nicht entscheidend ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.12.2018, S 15 SO 104/16, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.567,79 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII §§ 53 f.;

Gründe

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob der Beklagte der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 4.567,79 EUR, die die Klägerin in der Zeit vom 23.02.2015 bis 31.08.2015 für die ambulante Einzelbetreuung des Leistungsberechtigten B. (M. I.) aufgewandt hat, zu erstatten hat sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen hat.