I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von über dem Festbetrag liegenden Kosten für Hörgeräte.
Der Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wurden am 14. März 2006 durch den Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. S wegen einer mittelgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit Hörgeräte beidseits verordnet.
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