BSG - Beschluss vom 05.11.2021
B 3 KR 9/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 239/20
SG Osnabrück, vom 10.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 28/19

Kostenerstattung für ein selbst angeschafftes Dreirad-PedelecDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.11.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 9/21 B

DRsp Nr. 2022/2204

Kostenerstattung für ein selbst angeschafftes Dreirad-Pedelec Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 13.1.2021 den Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für ein von ihr angeschafftes Dreirad-Pedelec verneint. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe weder nach § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 und 2 SGB V oder aufgrund einer Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs 3a SGB V noch nach § 18 Abs 6 SGB IX. Diese Kostenerstattungsregelungen setzten voraus, dass der sog Beschaffungsweg, die Möglichkeit der Überprüfung des Leistungsanspruchs vor der Beschaffung durch die Krankenkasse, eingehalten werde, was die Klägerin hier nicht befolgt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und beruft sich auf das Vorliegen aller Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG.

II