LSG Thüringen - Urteil vom 26.04.2016
L 6 KR 175/13
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 3220/08

Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung des Myofeedbackgerätes MfT Z²Neue BehandlungsmethodeKomplexe Lernmethode

LSG Thüringen, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 175/13

DRsp Nr. 2016/12442

Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung des Myofeedbackgerätes MfT Z² Neue Behandlungsmethode Komplexe Lernmethode

1. Der Kostenerstattungsanspruch tritt an die Stelle des Anspruchs auf eine Sach- oder Dienstleistung; er besteht deshalb nur, soweit die selbstbeschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind. 2. Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbstbeschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat. 3. Bei der IMF®-Strategie handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode i.S.d. § 135 Abs. 1 SGB V, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem MfT Z² steht. 4. Laut Produktbeschreibung des MfT Z² handelt es sich bei der IMF®-Therapie um eine komplexe (bewusste) Lernmethode.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; § Abs. S. 1;