LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.03.2016
L 8 SO 52/14
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 55;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 28/13

Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers für den KonfirmandenunterrichtHilfe zu einer angemessenen SchulbildungAußerschulische BildungsmöglichkeitenTatsächlicher Schulbesuch

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 52/14

DRsp Nr. 2016/11070

Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers für den Konfirmandenunterricht Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Außerschulische Bildungsmöglichkeiten Tatsächlicher Schulbesuch

1. Die Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind stets bezogen auf den tatsächlichen Schulbesuch, die Wahrnehmung von außerschulischen Freizeitangeboten ist von der Vorschrift nicht umfasst. 2. Dies ergibt sich bereits aus der in § 54 SGB XII erfolgten Unterscheidung von Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und den anderen ausdrücklich genannten Leistungen, beispielsweise den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. 3. Vor allem beruht die Privilegierung in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erkennbar auf der herausragenden Bedeutung des Schulbesuchs für die Entwicklung junger Menschen und kann daher nicht auf außerschulische Bildungsmöglichkeiten ausgedehnt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 55;

Tatbestand: