A. Die Vorlagen betreffen die Erstattung von Fahrgeldausfällen, welche Verkehrsunternehmen durch die gesetzlich vorgeschriebene unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehen. Die Gerichte beanstanden das Fehlen einer Härteregelung für die Fälle, in denen - etwa in Erholungsgebieten - der Einnahmeausfall für diese Beförderung den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erstattungssatz erheblich übersteigt.
I. 1. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter und ihre rechtliche Ausgestaltung gehen zurück auf eine Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (RGBl. 1944 I S. 5). Danach waren bestimmte Gruppen Kriegsbeschädigter gegen Vorzeigen eines Ausweises unentgeltlich zu befördern. Eine Erstattung der Fahrgeldausfälle sollte vor Kriegsende nicht stattfinden. Zur Vermeidung von Härten konnten Ausnahmen zugelassen werden.
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