LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.02.2016
L 8 SO 385/12
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 177/08

Kostenerstattung für ärztlich verordnete medizinische Behandlungspflege zur DiabetesbehandlungNaturalleistungsanspruch des VersichertenBindende Bescheide

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 385/12

DRsp Nr. 2016/11067

Kostenerstattung für ärztlich verordnete medizinische Behandlungspflege zur Diabetesbehandlung Naturalleistungsanspruch des Versicherten Bindende Bescheide

1. Die medizinische Behandlungspflege ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die daher diese Leistung vorrangig vor dem Träger der Sozialhilfe zu erbringen hat. 2.Der Naturalleistungsanspruch des Versicherten wandelt sich um in einen Kostenerstattungsanspruch bzw., soweit die Kosten tatsächlich noch nicht beglichen sind, in einen Anspruch des Versicherten auf Freistellung von den Kosten. 3. Sind Bescheide bindend geworden, weil die Leistungen begehrende Person Rechtsbehelfe nicht eingelegt hat oder diese bestandskräftig zurückgewiesen oder rechtskräftig abgelehnt worden sind, können diese allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 26. Oktober 2012 geändert, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist.