LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.08.2012
L 11 R 5319/11
Normen:
BGB §§ 812ff; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3; SGB I § 39; SGB V § 107; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 40 Abs. 2; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 13 Abs. 2; SGB VI § 15; SGB IX § 15 Abs. 1; SGB IX § 20 Abs. 2a; SGB IX § 21; SGB IX § 9;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 6574/10

Kostenerstattung der gesetzlichen Rentenversicherung für eine selbstbeschaffte medizinische Leistungen zur Rehabilitation; Notwendigkeit einer Vertragsklinik; Ausschluss bei fehlender vorheriger Einschaltung des Leistungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 11 R 5319/11

DRsp Nr. 2012/22836

Kostenerstattung der gesetzlichen Rentenversicherung für eine selbstbeschaffte medizinische Leistungen zur Rehabilitation; Notwendigkeit einer Vertragsklinik; Ausschluss bei fehlender vorheriger Einschaltung des Leistungsträgers

Ein Wahlrecht des Versicherten besteht grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Regelung in § 20 Abs 2a SGB 9 findet auf medizinische Rehabilitationsleistungen durch den Rentenversicherungsträger keine Anwendung. Eine sog Selbstbindung der Verwaltung zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung setzt voraus, dass es ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gibt.

1. Ein Wahlrecht des Versicherten besteht grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat. 2. Die Regelung in § 20 Abs. 2a SGB IX findet auf medizinische Rehabilitationsleistungen durch den Rentenversicherungsträger keine Anwendung. 3. Eine sog. Selbstbindung der Verwaltung zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung setzt voraus, dass es ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gibt.