SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 45/02
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für photodynamische Therapie
LSG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen L 1 KR 27/03
DRsp Nr. 2007/20138
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für photodynamische Therapie
Wenn im Zeitpunkt einer Behandlung eine nur nach Tagen oder wenigen Wochen bemessene Handlungsfrist verbleibt, um eine akut drohende hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit abzuwenden und keine anderen aussichtsreichen Behandlungsalternativen mehr bestehen, dann hat eine sehbehinderte Versicherte auch dann Anspruch auf Übernahme der Kosten der Photodynamischen Therapie, wenn das Medikament Verteporfin im Behandlungszeitraum zwar europarechtlich für die bestehende Indikation zugelassen ist, aber Gemeinsamer Bundesausschuss insoweit noch keine entsprechende Empfehlung nach § 135SGB V abgegeben hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 45/02
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