Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines implantantgestützten Zahnersatzes (zwei ITI-Straumann-Implantate) streitig.
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