BSG - Urteil vom 14.10.2014
B 1 KR 27/13 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 117, 82
DB 2015, 7
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 108/11
SG Magdeburg, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 256/06

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Beweislast des Krankenhausträgers im Erstattungsstreit für das Vorliegen atypischer von der Regel abweichender Konstellationen

BSG, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 27/13 R

DRsp Nr. 2015/223

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Beweislast des Krankenhausträgers im Erstattungsstreit für das Vorliegen atypischer von der Regel abweichender Konstellationen

1. Wird eine regelhaft ambulant vorzunehmende Krankenbehandlung stationär durchgeführt, trägt im Erstattungsstreit wegen vorbehaltlos gezahlter Vergütung der Krankenhausträger die objektive Beweislast für das Vorliegen atypischer, von der Regel abweichender Konstellationen. 2. Erstellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bei einer Krankenhausbehandlung wegen Auffälligkeiten im Auftrag der Krankenkasse ein Grundsatzgutachten, bedarf es keiner erneuten Stellungnahme zu weiteren Einzelfällen, die vom Typus her identisch sind und in der Sache von dem Gutachten erfasst werden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 95/100 der Kosten des Verfahrens, die Klägerin 5/100. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 36 369,78 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 39 Abs. 1;

Gründe:

I