Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten einer Behandlung in der T.-Klinik in Bad K. zu erstatten hat.
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