Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 06.06.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (
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