LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.08.2012
L 11 KR 2950/12 ER-B
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; PsychThG § 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 28 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1682/12

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine psychotherapeutische Behandlung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 2950/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/22775

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine psychotherapeutische Behandlung

Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 für eine psychotherapeutische Behandlung setzt voraus, dass der Behandler im Besitz einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz ist.

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V für eine psychotherapeutische Behandlung setzt voraus, dass der Behandler im Besitz einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz ist. 2. Hierin liegt kein Verfassungsverstoß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 06.06.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; PsychThG § 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 28 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zwar statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.