Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.01.2016 wird zurückgewiesen.
II.Der Bescheid vom 11.08.2016 wird aufgehoben.
III.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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