SG Freiburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 5431/07
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine familiär-allogene Blutstammzelltransplantation während einer Krankenhausbehandlung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 5856/09
DRsp Nr. 2012/15968
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine familiär-allogene Blutstammzelltransplantation während einer Krankenhausbehandlung
Eine zum Zeitpunkt der Behandlung 19 Jahre alte Versicherte, die an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt ist, hat Anspruch auf eine familiär-allogene Blutstammzelltransplantation als Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn die konkrete Nutzen-Risiko-Abwägung eine Wahrscheinlichkeit von 10 % für eine Heilung oder zumindest eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf ergibt.
1. Eine zum Zeitpunkt der Behandlung 19 Jahre alte Versicherte, die an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt ist, hat Anspruch auf eine familiär-allogene Blutstammzelltransplantation als Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn die konkrete Nutzen-Risiko-Abwägung eine Wahrscheinlichkeit von 10 % für eine Heilung oder zumindest eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf ergibt.
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