Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Behandlungskosten in einer Privatklinik 1991, Kosmetik-Praxen von 1990 bis 31.07.2006 und Fahrtkosten aus den Jahren 1990 bis 2000 in Höhe von insgesamt 24.629,50 EUR streitig.
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