LSG Chemnitz - Urteil vom 08.07.2009
L 1 KR 50/06
Normen:
BGB § 670; BGB § 812; SGB I § 32; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB V § 126 Abs. 1; SGB V § 13; SGB V § 33 Abs. 1; SGB XI § 28 Abs. 4; SGB XI § 72;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 239/03

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung pflegebedürftiger Versicherter mit Inkontinenzhilfen durch den Träger der stationären Pflegeeinrichtung

LSG Chemnitz, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 50/06

DRsp Nr. 2010/7055

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung pflegebedürftiger Versicherter mit Inkontinenzhilfen durch den Träger der stationären Pflegeeinrichtung

Nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, wobei nach § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V zuzulassen ist, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Die von § 126 Abs. 1 SGB V geforderte Zulassung ist die Zulassung zur Hilfsmittelversorgung. Über diese Zulassung verfügt der Träger einer stationären Pflegeeinrichtung insbesondere nicht aufgrund seiner Zulassung als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI. Er ist daher nicht berechtigt, pflegebedürftige Versicherte mit Inkontinenzmaterial zum Behinderungsausgleich oder zur Behandlungspflege zu versorgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.106,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 670; BGB § 812; SGB I § 32; § Abs. S. 4;