BSG - Urteil vom 10.03.2022
B 1 KR 3/21 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 134, 13
NZA 2022, 1386
NZS 2022, 828
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 19/18
SG Hamburg, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 1137/16

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit einer MammaaufbauplastikAnforderungen an das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen äußerlichen Entstellung - hier verneint im Falle einer Brustasymmetrie sowohl im bekleideten als auch im unbekleideten Zustand

BSG, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 3/21 R

DRsp Nr. 2022/9308

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit einer Mammaaufbauplastik Anforderungen an das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen äußerlichen Entstellung – hier verneint im Falle einer Brustasymmetrie sowohl im bekleideten als auch im unbekleideten Zustand

Eine als Krankheit anzusehende Entstellung kann in eng begrenzten Ausnahmefällen auch an üblicherweise von Kleidung bedeckten Körperstellen möglich sein.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der Kosten einer Brustoperation.

Die 1994 geborene Klägerin litt während ihrer Jugend und Pubertät an einer Anisomastie (Brustasymmetrie; rechte Brust kleiner als linke). Am 12.12.2009 beantragte sie bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Mammaaufbauplastik (MAP) der rechten Brust. Diese lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem SG und dem LSG keinen Erfolg. Am 28.4.2014 - noch während des Berufungsverfahrens - ließ die Klägerin den Brustaufbau auf eigene Kosten durchführen.